Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bildbestellungen

 

1. Vertrag

 Zwischen Fotodesign Oltmanns und dem Kunden kommt ein Vertrag über die Entwicklung von Bildern zustande, wenn Fotodesign Oltmanns den Auftrag zur Entwicklung eines Bildes erhält.  

 

2. Preise, Zahlungsbedingungen 

Das vom Kunden an Fotodesign Oltmanns zu zahlende Entgelt für die Entwicklung und Erstellung von Bildern bestimmt sich nach den bei Vertragsschluss geltenden Preisen des Fotodesign Oltmanns. Jedwede vom Kunden zu zahlenden Entgelte verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.  

 

3. Lieferung und Erfüllungsort 

Fotodesign Oltmanns liefert die entwickelten Bilder an, die in der Bestellung genannten, Lieferadresse. Für die Lieferung werden Versandkosten erhoben. Die Höhe der Versandkosten werden dem Kunden bei der Bestellung mitgeteilt. Sollten bei der Versendung Steuern oder Zölle anfallen, werden diese vom Kunden getragen. Von Fotodesign Oltmanns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. Fotodesign Oltmanns ist zu Teillieferungen berechtigt. Angaben zur Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin dem Kunden schriftlich persönlich zugesagt wurde. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Fotodesign Oltmanns.  

 

4. Zahlung 

Die entwickelten Bilder bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Fotodesign Oltmanns. Die Zahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos, in der vom Kunden bei der Beauftragung angegebenen Zahlungsweise. 

 

5. Preise 

Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein. Versandkosten werden zusätzlich nach Warenmenge und Bestimmungsort berechnet.  

 

6. Reklamation, Widerruf 

Ein Recht zum Widerruf des Auftrages nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen) ist ausgeschlossen, da die erstellten Fotos nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312 d Abs.4 Nr. 1 BGB). Mängel können von Fotodesign Oltmanns nur anerkannt werden, wenn sie sich auf technische Unvollkommenheiten der gelieferten Ware beziehen.

Geschmackliche Beanstandungen gelten nicht als Mängel. Bei von Fotodesign Oltmanns zu vertretenden Mängeln an den gelieferten Waren ist Fotodesign Oltmanns zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommt Fotodesign Oltmanns der berechtigten Aufforderung zur Ersatzlieferung nicht in angemessener Zeit nach oder verweigert Fotodesign Oltmanns die Ersatzlieferung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Auftrages verlangen oder die Vergütung mindern.

 

7. Haftung 

Fotodesign Oltmanns haftet bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie den Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz auf Schadensersatz. Darüber hinaus haftet Fotodesign Oltmanns auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fotodesign Oltmanns und seinen Erfüllungsgehilfen. Fotodesign Oltmanns haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden gleich welcher Art. Dies gilt auch für den Ersatz von entgangenem Gewinn, entgangener Nutzungsmöglichkeit oder immaterieller Werte.   

 

8. Datenschutz 

Fotodesign Oltmanns wird die Kundendaten (Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) nach den gesetzlichen Bestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Bundesdatenschutzgesetzes behandeln. Eine Weiterleitung an Dritte zu werblichen Zwecken ist ausgeschlossen.  Sieher hierzu auch den gesonderten Link in der Seitenfußzeile.

 

9. Salvatorische Klausel 

Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt das weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teiles der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bedingung eine wirksame zu vereinbaren, die dem verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag eine nicht vorhergesehene Regelungslücke aufweist.

 

 

AGB´s für Auftragsarbeiten / Fotoshootings

I Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Auftragnehmer, im nachfolgenden auch  Fotograf oder Designer genannt, erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen/Designer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
4. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
6. Die Negative / digitale Dateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative / digitalen Dateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
7. Wenn nicht anders vereinbart, hat der Fotograf hat das Recht, von ihm erstellte Fotos, Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besonderes Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder / digitalen Datein Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Der Fotograf behält sich das Eigentum an übergebenen Daten, Bildmaterial, ausgestellten Gutscheinen, Waren etc. bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungspreises vor. Die Übertragung des Eigentums erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages sowie der vollständigen Begleichung aller zugunsten des Fotografen bestehenden Forderungen. Sollte ein unbezahlter Gutschein vom Kunden eingelöst werden, verfügt der Fotograf über den Eigentumsvorbehalt über diesen Gutschein und ist nicht verpflichtet diesen einzulösen. In diesem Fall wird der Gutscheininhaber auf Anfrage über den Grund der Sperrung aufgeklärt.

IV. Haftung/Garantie
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
3. Da der Auftragnehmer nicht alle Daten archivieren kann, hat der Auftraggeber selbst für eine ausreichende Sicherung, seiner vom Auftragnehmer erhaltenen Daten zu sorgen (Anfertigung von Datenträgerkopien).
4. Der Fotograf haftet 24 Monate für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern, Fotoalben und Produkte, die für diesen Verwendungs-Zeitraum bestimmt sind. Darüber hinaus haftet der Fotograf nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Materials.

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz

Siehe hierzu den gesonderten Link in der Seitenfußzeile

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung (außer zu Zwecken der Datensicherung), wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Für eine ausreichende Datensicherung hat der Auftraggeber jedoch selbst zu sorgen (Anfertigung von Datenträgerkopien für diesen Zweck dringend empfohlen), da der Auftragnehmer nicht alle Daten archivieren kann.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
8. Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
9. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.


XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.